Satzung des Bürgervereins
Auszug aus der Satzung des Bürgervereins Buckenberg-Haidach e.V.
Präambel
Der Ursprung des Bürgervereins Buckenberg-Haidach geht aus einer Projektgruppe hervor, die 1970 von einer Anzahl engagierter Mitbü;rger des Stadtteils aufgrund der mangelhaften Infrastruktur ins Leben gerufen wurde.
Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Buckenberg-Haidach
e.V.", er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Pforzheim und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim
eingetragen.
Der Verein verfolgt unter Wahrung konfessioneller und parteipolitischer Neutralität
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Hierzu gehört im Besonderen die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
(§ 10b Abs. 1 ESTG, Ziffer 7), der Kultur (Ziffer 4), der Volksbildung (Ziffer 5), der
Toleranz und Integration (Ziffern 10 und 12), der Landschaftspflege (Ziffer 18), die Förderung
der Jugend (Ziffer 2) und soziales Engagement (Ziffer 8).Darüber hinaus widmet sich der Verein
der Bekämpfung des Lärms und der Förderung von Umwelt und Landschaftsschutz. Die Erhaltung und
Förderung des Wohnwertes, des Schutzes bestehender Naherholungs- und Freiflächen sind weitere
Ziele. Die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einschließlich des Öffentlichen
Personennahverkehrs und die Erhaltung und Gestaltung des Ortskerns im Hinblick auf die rege
Neubautätigkeit. Bei der Sicherstellung der Nahversorgung der Mitbewohner des Stadtteils bringt
sich der Verein beratend ein.
Der Satzungszweck wird durch die vielschichtige Umsetzung obiger Ziele mit und für die Bürger
des Stadtteils Buckenberg-Haidach sowie deren Interessensvertretung innerhalb der Gesamtstadt
erreicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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Bürgervereins als pdf-Datei
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